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Jetzt informieren!Bürger*innen haben ein Recht auf saubere Luft
Anwohnende können Aktionsplan gegen Feinstaub einklagen
Bürger*innen haben ein Recht auf saubere Luft. Was zunächst lapidar erscheint, hat der Europäische Gerichtshof am Freitag in einem Grundsatzurteil erstmals bestätigt. Danach können Bürger*innen die Erstellung eines Aktionsplans zur Luftreinhaltung fordern, wenn eine Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel droht. „Das Urteil zeigt, dass saubere Luft in unseren Städten und damit die Gesundheit der Anwohner endlich Vorrang vor anderen Interessen hat“, erklärt NABU-Experte Dr. Benjamin Bongardt.
Der Gerichtshof gab mit seinem Urteil dem Münchner Dieter Janecek Recht. Janecek, der zugleich Geschäftsführer der bayerischen Grünen ist, wollte damit Bayern dazu verpflichten, einen Aktionsplan gegen die Feinstaubbelastung am viel befahrenen Münchner Mittleren Ring zu erstellen, an dem er wohnt. Allerdings müssen die EU-Mitgliedstaaten in einem solchen Plan keine Maßnahmen ergreifen, damit die Feinstaub-Grenzwerte nicht überschritten werden, entschied das Gericht. Nötig sei lediglich, die Überschreitung der Grenzwerte „auf ein Minimum“ zu verringern. (Rechtssache C-237/07).
Dieter Janecek hatte „kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen“ verlangt, damit die maximal zugelassenen 35 Überschreitungen des festgelegten Wertes von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft pro Jahr eingehalten werde. In dem EuGH-Urteil heißt es, es sei mit dem „zwingenden Charakter“ der EU-Richtlinie zur Luftreinheit unvereinbar, wenn die betroffenen Personen die Verpflichtungen der Behörden nicht einklagen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den EuGH angerufen, weil aus dem deutschen Recht kein Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans hergeleitet werden könne. Man könne lediglich konkrete Maßnahmen - beispielsweise ein Verbot des Lastwagen-Verkehrs in bestimmten Straßen - einklagen.
Der Europäische Gerichtshof stellte hingegen jetzt fest, dass eine Privatperson die Aufstellung eines Aktionsplans erwirken können müsse, auch wenn sie noch andere Möglichkeiten habe, von den Behörden Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu erzwingen.
Hinsichtlich des Inhalts der Aktionspläne heißt es, die EU-Staaten seien nicht verpflichtet, „Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass es zu keinerlei Überschreitung kommt“. „Ihnen obliegt - unter der Aufsicht der nationalen Gerichte - nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren.“
Der Deutsche Städtetag forderte als Konsequenz aus dem Urteil Fahrverbote für stark rußende Autos. „Die Gesetzgebung muss endlich an den Quellen ansetzen, das heißt, die schlimmsten Umweltsünder unter den Fahrzeugen aus dem Verkehr ziehen und verträgliche Standards durchsetzen“, erklärte der Städtetags-Präsident und Münchner Oberbürgermeister Christian Ude. Das Übel müsse an der Wurzel gepackt werden.