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Bester Standort immer Einzelfallentscheidung
Wer Solarparks errichten will, der kann das in Deutschland nicht einfach irgendwo. Da Nutzungskonkurrenzen im ländlichen Raum zunehmen und ökologisch hochwertige Schutzgebietsflächen abnehmen, ist es wichtig, einen geeigneten Standort auszuwählen. Die Unterteilung der Flächen für Solarparks in Kategorien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) erleichtert eine Einstufung der negativen Auswirkungen beziehungsweise Synergien mit dem Naturschutz. Dennoch muss letztendlich für jeden Standort einzeln entschieden werden - eine bundesweite pauschalisierte Einschätzung liefern die Kategorien nicht.
Allgemein sollte gelten: Bevor ein Solarpark errichtet wird, muss immer eine frühzeitige Abwägung naturschutzfachlicher Belange, stattfinden. Grundsätzlich kommen in unserer intensiv genutzten Landschaft viele Flächen für Solarparks in Frage. Flächen mit hoher Vorbelastung und Flächen die keinen hohen ökologischen Wert besitzen, wie beispielsweise die Randbereiche von Verkehrstrassen, können durch Solarparks ökologisch aufgewertet werden. Dazu gibt es jedoch noch Forschungsbedarf. So sind die Kenntnisse über konkrete Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, etwa ob bestimmte Arten die Flächen meiden, bisher unzureichend. Außerdem fehlen Grundlagen wie geeignete Leitfäden, um standortgerechte Saatgut-Mischungen für die Solarparks zu identifizieren.
Bewährter Planungsprozess
Solarparks stellen, anders als die Windparks, im Außenbereich einer Gemeinde kein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dar. Aus Naturschutzsicht ist es vorteilhaft, dass Solarparks direkt über den Bebauungsplan (B-Plan) genehmigt werden. Denn durch den damit einhergehenden detaillierten Umweltbericht und eine Öffentlichkeitsbeteiligung können Flora und Fauna besser geschützt werden.
Agrarflächen als Option
Die Optionen für Solarparks sind auf landwirtschaftlichen Flächen häufig eingeschränkt. Dabei können sie zur Extensivierung der Agrarlandschaft beitragen, da in Solarparks auf Pestizide und mineralische Dünger verzichtet wird und somit einen Mehrwert für Klima- und Naturschutz gleichzeitig möglich ist. Für Solarparks, die über das EEG gefördert werden sollen, kommen bisher im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen „benachteiligte Gebiete“ nach EU-Definition infrage, wenn die Bundesländer von der entsprechenden Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben. Das haben bisher Länder wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland getan.
Flächenkategorien im EEG 2021
Gebote für Solarparks können dann einen Zuschlag erhalten, wenn sie sich auf Flächen beziehen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des jeweiligen Bebauungsplans
• versiegelt waren,
• eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung waren,
• im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben standen oder stehen und von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet worden sind oder
• auf Flurstücken errichtet werden sollen, die als Ackerland genutzt worden sind und in einem „benachteiligten Gebiet“ lagen und die nicht unter eine der anderen Flächenkategorien fallen,
• längs von Autobahnen oder Schienenwegen lagen, sofern die Anlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten worden ist.
Einbindung in die umgebende Landschaft
Mit der Neuregelung zu Solarparks an Autobahnen und Schienen im EEG 2021 wurden keine konkreten Regeln zur Lage und Anordnung des Wildwechsel-Korridors innerhalb eines Solarparks vorgeschrieben. Der NABU empfiehlt in seinem Hintergrundpapier zur Solarenergie, dass Querungsmöglichkeiten für zum Beispiel Rotwild so ausgestaltet werden, dass sie durch entsprechende Breite (> 50 Meter) und ausreichend dichten und nach Möglichkeit gestuften Gehölzbestand von diesem angenommen werden und die Korridore nicht direkt an einer Straße enden. Denn Solarparks dürfen nicht zur Barriere für die Wanderrouten von Mittel- und Großsäugern werden.
Zunehmend werden Solarparks auch ohne EEG-Förderung wirtschaftlich. Dann läuft die Finanzierung über mehrjährige Stromlieferverträge, sogenannte Power Purchase Agreements (PPA). Außerhalb des EEG gibt es bisher kaum Möglichkeiten, Einfluss auf Solarflächen zu nehmen. Damit Kommunen einen naturverträglichen Ausbau der Solarparks voranbringen können, ist hier eine Richtschnur nötig. Entwickelt werden sollten bundesweit verbindlich anzuwendende Kriterien, wie eine Steigerung der Biodiversität auf den Flächen erreicht werden kann.
Die förderwürdigen Flächenkategorien aus dem EEG 2021 unterstützt der NABU, da sich auf diese Weise eine Nutzung auf bereits vorbelastete und versiegelte Flächen konzentrieren kann. Allerdings sind manche „vorbelastete“ Flächen ebenso wie manche Konversionsflächen, naturschutzfachlich wertvoll und müssen auch immer im Einzelfall begutachtet werden:
Flächenkategorien nach dem EEG
1. Ackerland
Nach einer teilweisen Entsiegelung oder bei der Nutzung von Ackerflächen entsteht unter den Solarmodulen extensiv bewirtschaftetes Grünland. Ein Solarpark, der von einer intensiv genutzten Agrarlandschaft umgeben ist, bietet geschützte Bereiche für viele Tier- und Pflanzenarten. Eine Inanspruchnahme von Naturschutzflächen sollte grundsätzlich vermieden werden. Als Mindestvoraussetzung sollten Ackerstandorte in sämtlichen Natura-2000-Gebieten ausgeschlossen werden. Aus NABU-Sicht sind darüber hinaus weitere Kriterien für eine bundesweite Verteilung von Solarparks auf Ackerflächen notwendig.
Wenn betont wird, dass Solarparks landwirtschaftliche Nutzfläche verbrauchen, muss gleichzeitig mitbedacht werden, dass 60 Prozent der landwirtschaftlichen Flächen in Deutschland aktuell für den Futtermittelanbau genutzt werden und weitere 14 Prozent für „Energiepflanzen“, deren Biomasse energetisch genutzt wird. Das bedeutet, unser Fleischkonsum nimmt die meisten Äcker für den Futtermittelanbau in Anspruch. Zudem ist der Stromertrag pro Fläche bei Solarparks um ein Vielfaches höher als der von Biomasse. Hier besteht grundsätzlicher Änderungsbedarf zugunsten von mehr Klima- und Naturschutz im Agrarsektor.
2. Benachteiligte Gebiete
Bei den landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten handelt es sich um Gebiete, in denen Landwirtschaft aufgrund der Bodenerträge, des Bevölkerungsrückgangs oder Geländereliefs nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Zum Teil stellen diese landwirtschaftlichen Gebiete wiederum Flächen dar, die beispielsweise durch eine seltene Ackerwildkraut-Flora aus Naturschutzsicht schützenswert sind. Grenzertragsstandorte können naturschutzfachlich höherwertige Ackerflächen sein, die durch eine zusätzliche Nutzung schnell entwertet werden.
Auch Solarparks auf Grünlandstandorten in benachteiligten Gebieten sind nicht empfehlenswert. Diese für die Artenvielfalt hochwertigen Flächen können durch eine zusätzliche Nutzung ebenfalls entwertet werden. Eine Nutzung von Grünland- und Naturschutzflächen durch Photovoltaik sollte grundsätzlich vermieden werden.
3. Konversionsflächen
Bei den sogenannten Konversionsflächen muss zwischen Deponie- und Gewerbeflächen und ehemaligen Bergbauflächen oder militärischen Konversionsflächen unterschieden werden. Erstere lassen sich einfacher für Solarparks nutzen, da sie meist komplett vorbelastet oder versiegelt sind. Bei den beiden letzteren handelt es sich oft aus naturschutzfachlicher Sicht aufgrund ihrer Großflächigkeit und Verbote für andere Nutzungen um wertvollere Flächen. Bei militärischen Konversionsflächen können Synergien mit dem Naturschutz entstehen, da erst einmal eine notwendige Flächensanierung von Altmunition durchgeführt werden muss. Hier kommt hinzu, dass Offenlandarten und -habitate, die durch eine unkontrollierte Flächensukzession nach Aufgabe der militärischen Aktivitäten verschwinden würden, durch die Pflege der Solarparks erhalten werden. Mit einem konkreten Konzept für die ökologische Aufwertung der Flächen können gezielt weitere Verbesserungen z.B. hinsichtlich Strukturvielfalt, Schutz bodenbrütender Vogelarten oder gezielter Anpflanzungen umgesetzt werden. Bei Bergbaufolgelandschaften kann wegen der stofflichen Vorbelastung ein ähnliches notwendiges Nachnutzungskonzept, bzw. Prozessschutz angewendet und die Flächen aus naturschutzfachlicher Sicht aufgewertet werden.
4. Biotopverbund
Bisher ist nach dem EEG nicht gewährleistet, dass bewertet werden muss, ob die für einen Solarpark in Betracht gezogene Fläche Teil eines Lebensraumkorridors oder Biotopverbunds ist, und wenn ja, mit welcher Flora und Fauna und welchen Schutzdefinitionen. Aus NABU-Sicht ist eine pauschalisierte Bewertung einer Fläche immer kritisch anzusehen. Jede Fläche sollte immer nur im Einzelfall bewertet werden, ob für sich stehend oder als Teil eines Biotopverbundes bzw. Lebensraumkorridors. Eine pauschalisierte Annahme kann bei einem Biotopverbund nicht gemacht werden, da hier die Bewertung auch unter anderem abhängig von der jeweiligen rechtlichen Sicherung der Schutzgebiete ist.
Energie aus Sonneneinstrahlung kann zur Erzeugung von Wärme („Solarthermie“) und Strom („Photovoltaik“) verwendet werden. Beide Varianten erzeugen Energie, ohne dabei klimaschädliche Treibhausgase freizusetzen. Erfahren Sie hier mehr zu Solarenergie! Mehr →