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Jetzt NABU-Mitglied werden!NABU zeigt Investor einer Windenergieanlage an
Rotmilane vertrieben, damit Windräder nicht abgeschaltet werden müssen
18. Mai 2017 – Die Zeugen beobachteten, wie die zwei Männer minutenlang mit Stöcken gegen den Stamm des traditionellen Brutbaumes schlugen, um die Rotmilane vom Brutplatz zu vertreiben. „Dieses Vorgehen gegen einen gesetzlich streng geschützten Greifvogel ist eine Straftat. Da sie in diesem Zusammenhang auch als ‚gewerblich motiviert‘ eingestuft werden dürfte, droht den beiden Männern bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren“, sagt NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller.
Gemäß Genehmigungsbescheid müsste der Windpark bei einer aktiven Brut von Rotmilanen in der Umgebung vom 1. Mai bis zum 31. Juli tagsüber still stehen. Der Rotmilan ist in Deutschland streng geschützt, er zählt zu den durch Windenergieanlagen am stärksten gefährdeten Vogelarten. „Deutschland hat für das weltweite Überleben des Rotmilans die im Vergleich zu anderen heimischen Vogelarten mit Abstand größte Verantwortung. Über die Hälfte des weltweiten Bestands brütet hierzulande“, sagt NABU-Vogelschutzexperte Lars Lachmann. Bei der Planung von neuen Windenergieanlagen sind daher die Vorkommen von Rotmilanen und anderen potenziell gefährdeten Großvogelarten zu berücksichtigen. Ausreichende Abstände zwischen den Brutplätzen der Vögel und den Windrädern sollen ein erhöhtes Tötungsrisiko verhindern.
Genehmigungsauflagen laden praktisch zur Vertreibung der Milane ein
In der Praxis wird diese Schutzerfordernis für manche Greifvögel zunehmend zum Boomerang. Bereits Anfang 2016 machte der NABU darauf aufmerksam, dass allein in den Jahren 2010 bis 2015 in 42 Fällen dringender Verdacht auf die illegale Zerstörung von Großvogelhorsten in Zusammenhang mit bestehenden und geplanten Windenergieanlagen bestand.
Wenig hilfreich ist es, wenn wie im vorliegenden Fall eine zeitweise Abschaltung der Windräder als Maßnahme zur Vermeidung eines Totschlagrisikos nur dann in Kraft tritt, wenn im jeweiligen Jahr eine Ansiedlung der betroffenen Vogelart erfolgt. „Im Genehmigungsbescheid gibt es die Auflage, dass die Anlage vom 1. März bis 31. Juli tagsüber ruhen muss. Erst wenn bis zum 20. April sichergestellt ist, dass es zu keiner Ansiedlung des Rotmilans kommt, kann die Anlage ab Ende April ohne Einschränkungen weiterlaufen“, erklärt Maik Sommerhage, Vogelschutzexperte des NABU Hessen.
„Das ist praktisch eine Einladung dazu, ansiedlungswillige Vögel zu vertreiben – ein klassisches Beispiel für eine ineffektive Maßnahme zur Umweltschadensabwehr bei der Genehmigung von Windrädern.“ Aus Sicht des NABU ist es daher dringend erforderlich, die Effektivität dieser und ähnlicher sogenannter Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu überprüfen.
Um den effektiven Schutz windenergie-sensibler Vogelarten zu erreichen, fordert der NABU, unbedingt die wissenschaftlich empfohlenen Mindestabstände einzuhalten und bereits bei der Genehmigung von Windparks den Umfang notwendiger Abschaltzeiten fest vorzuschreiben. So kann vermieden werden, dass Landverpächter oder Betreiber von Windenergieanlagen dazu verleitet werden, Abschaltzeiten auf illegale Weise zu umgehen. Fachliche Grundlage für Mindestabstände zu Vorkommen besonders gefährdeter Vogelarten bildet das sogenannte Helgoländer Papier der Staatlichen Vogelschutzwarten.
Der NABU befürwortet den naturverträglichen Ausbau der Windenergie, weist jedoch auf gravierende Versäumnisse bei der Standortwahl und der qualitativen Umsetzung einzelner Projekte hin. Eine Optimierung der räumlichen Steuerung bei der Planung und Genehmigung von Anlagen ist dringend erforderlich, damit Naturschutzbelange beim Windenergieausbau endlich angemessen und von Anfang berücksichtigt werden – was auch die Planungs- und Rechtssicherheit erhöhen würde.
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