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Bundeskabinett verabschiedet Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
09. Februar 2017 – Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes „hat die Bundesregierung die Grundlagen für einen umfassenderen Schutz der Natur in Nord- und Ostsee sowie für die beschleunigte Errichtung eines Biotopverbunds an Land gelegt“. So behauptet es jedenfalls das Bundesumweltministerium in einer Pressemitteilung.
„Beschleunigt“ heißt, dass den Bundesländern zehn Jahre – bis 2027 – Zeit gegeben wird, einen bundesweiten Biotopverbund einzurichten. Im Entwurf von Dezember war noch 2025 das Zieljahr. Immerhin werden jetzt auch Höhlen und Stollen in die Liste der gesetzlich geschützten Biotope aufgenommen, was besonders für Fledermäuse von Bedeutung ist.
Ein zentrales Ziel der Novelle ist es, „die Vorschriften zur Zulassung von Straßenbauvorhaben, Planungen von Baugebieten oder energiewirtschaftlichen Anlagen an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen. Das bedeutet zwar keine Änderung der Rechtslage, schafft aber mehr Klarheit für Umweltbehörden und Planer.“ Soweit wieder die Einschätzung des Ministeriums.
Blick ins Detail
Die Novelle besteht aus lediglich einem Artikel mit acht Unterpunkten, denn aufgeführt sind nur die Änderungen gegenüber dem bestehenden Gesetz. Dieses Puzzlespiel macht es für Laien noch schwieriger, die Materie zu durchschauen. Etwas mehr Licht ins Dunkel bringt die ausführlichere zugehörige Gesetzesbegründung. Diese ist auch deshalb von Bedeutung, weil später die Gerichte oft die Begründung nutzen, um die Absichten des Gesetzgebers zu interpretieren.
Es ist also nicht unwichtig, was in der Begründung steht. Auch hier wird um jedes Wort gerungen. So ist zur Unvermeidbarkeit von Beeinträchtigungen nun festgehalten, dass Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von Eingriffen in Natur und Landschaft „sachgerecht“ umgesetzt werden müssen. Das ist zwar ein Fortschritt, weil dadurch auf Standards in den Fachkonventionen verwiesen wird. Geboten wäre es aber, „erfolgreiche“ Ausgleichsmaßnahmen zum Maßstab zu machen, denn es kommt für die Tiere und Pflanzen ja auf die Wirksamkeit an.
Ein anders Beispiel betrifft das Fangen von Tieren zum Zweck der Umsiedlung bei Baumaßnahmen und anderen Eingriffen. Hier hieß es zunächst, „dass bei Umsetzungsmaßnahmen ein gewisses Risiko verbleibt und in Kauf genommen werden muss, dass einzelne Exemplare zu Schaden kommen, ist nicht als absichtliche Schädigung anzusehen.“ Dieser Passus wurde gestrichen. Stattdessen findet sich der Zusatz, dass die Sorgfaltsanforderungen bei einer Umsiedlung zu konkretisieren sind.
Genau dieses Vorhaben hatte im Vorfeld starke Proteste ausgelöst. In den Entwurf hatten die Ministerialbeamten nämlich neue unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt, deren Auslegung sich erst im Laufe der Jahre durch Gerichtsurteile ergeben hätte. Nach NABU-Auffassung wären einige Regelungen zudem nicht mit EU-Recht vereinbar gewesen. Insgesamt drohte dem Artenschutz eine Aufweichung, die Folgen von Eingriffen in die Natur wären weniger sorgfältig geprüft worden. In der Kabinettsfassung einschließlich der Gesetzesbegründung wurde dies wieder entschärft, der „Angriff auf den Artenschutz“ ist zunächst zum größten Teil abgewehrt. Die Gerichte werden sich über Arbeitsmangel aber wohl dennoch nicht beklagen können.
Nach wie vor unbefriedigend sind die eingangs erwähnten „Grundlagen für einen umfassenderen Schutz der Natur in Nord- und Ostsee“. Der Verlust der Artenvielfalt kann nur aufgehalten werden, wenn Naturschutzziele auch in anderen Politikbereichen integriert werden. Bei den Schutzgebieten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ – das Meer bis 200 Seemeilen vor der Küste) werden Naturnutzern wie Freizeitfischerei, Kies- und Sandabbau aber Ausnahmen über Ausnahmen zugestanden. Hier haben sich Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Verkehrsministerium klar durchgesetzt. Schlechte Aussichten für Sterntaucher, Sandkoralle, Katzenhai und Schweinswal.
Ein halbes Jahr nach Vorlage des Entwurfs durch das Umweltministeriums wurde jetzt das Bundesnaturschutzgesetz erneuert. Höhlen und Stollen stehen neu in der Liste geschützter Biotope, Wallhecken und Streuobstwiesen wurden dagegen nicht aufgenommen. Die „gute fachliche Praxis“ in der Landwirtschaft bleibt unangetastet. Mehr →
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