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Resolution zum Streuobstbau 1996
Einführung eines Streuobst-Begriffsschutzes
Anläßlich des ersten bundesweiten Treffens der Streuobst-Aufpreisvermarkter unter der Trägerschaft von NABU (Naturschutzbund Deutschland), AgrarBündnis und Evangelischer Landjugend-Akademie Altenkirchen stellten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus 10 Bundesländern am Wochenende 19.-21.4.96 mehrheitlich fest:
Zur Erhaltung der in Mitteleuropa einzigartigen Biodiversität der Streuobstbestände, insbesondere der Arten-, Sorten- und Strukturvielfalt ist deren nachhaltige Nutzung unverzichtbar. Der rentablen Bewirtschaftung für die Obsterzeuger kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu.
Seit einigen Jahren wird der werbewirksame Begriff Streuobst zunehmend mißbräuchlich in der Werbung und millionenfach auf Etiketten verwendet.Dadurch wird den Verbrauchern Naturnähe und Umweltverträglichkeit suggeriert. Tatsächlich erfolgt jedoch in der großen Mehrzahl der Fälle keine getrennte Erfassung und damit keine Kontrolle des Obstes. Vielmehr wird häufig auch Obst aus Halb- und Niederstammbeständen beigemengt.
Daher fordern die Streuobst-Aufpreisvermarkter die Einführung eines gesetzlich geschützten Begriffes für das Streuobst in die EU-Gesetzgebung vergleichbar der EU-Verordnung 2092/91 "Ökologischer Landbau".
Eine gesetzliche Regelung auf EU-Ebene ist gerechtfertigt, da in Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien zum Teil großflächig Streuobstbestände existieren.
In dieser EU-Streuobst-Verordnung sollte geregelt sein, daß mit dem Begriff Streuobst als Wort oder Wortbestandteil öffentlich nur geworben werden darf, wenn das so gekennzeichnete Produkt zu 100% aus Streuobst besteht.
Die Kennzeichnung als Streuobst-Produkt ist nur dann zulässig, wenn das Produkt ausschließlich von Hochstammobstbäumen stammt und auf Flächen erzeugt wurde, auf denen keine chemisch-synthetischen Pestizide und keine synthetischen Düngemittel eingesetzt wurden.
Darüber hinaus sollten Streuobst-Bestände grundsätzlich im Sinne einer dauerhaft-umweltgerechten Landnutzung bewirtschaftet werden.
Die Streuobst-Aufpreisvermarkter, die den Obsterzeugern für Streuobst nach oben genannten Kriterien einen höheren Erlös auszahlen, vereinbarten über diese Initiative zum gesetzlichen Schutz des Begriffes Streuobst hinaus, zukünftig einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu praktizieren und gemeinsame Aktivitäten zu entfalten.
Altenkirchen, den 21.4.96