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Jetzt spenden!Definition geschützter Streuobstbestände
Gericht in Hessen entscheidet
Stammhöhe
Um die naturschutzfachlichen Funktionen eines Streuobstbestands erfüllen zu können, ist es erforderlich, dass der Obstbaumbestand zu über 50 % aus hochstämmigen Obstbäumen besteht. Hochstämme sind baumartig gewachsene Gehölze, die in Stamm und Krone gegliedert sind und deren Kronenansatz in mindestens 1,60 bis 1,80 m Höhe liegt. Der Hochstamm ist nach allgemeiner Auffassung zentraler Bestandteil des Kulturlandschaftselements Streuobst. Je höher der Stamm, desto größer die Artenvielfalt. Ein hoher Stamm dient z. B. der Förderung von Spechten und Höhlenbewohnern.
Doppelnutzung
Da der hessische Gesetzgeber selbst den Begriff des Streuobstbestands nicht definiert hat, ging das Gericht davon aus, dass der Gesetzgeber sich an dem Begriff des Streuobstbestands orientiert hat, wie er in der ökologischen Wissenschaft und in der naturschutzfachlichen Literatur vorgefunden wird. Streuobstbestände sind anthropogen entstandene Lebensgemeinschaften mit einer wirtschaftlich bedingten, traditionellen Doppelnutzung bestehend aus Obstnutzung und Unterkultur. Viele Tierarten kommen in den Streuobstbeständen nur vor, weil sie zwischen den Obstbäumen und dem Unterwuchs wechseln können.
Extensive Nutzung und Sortenvielfalt
Die Obstbäume müssen überwiegend extensiv genutzt werden. Obstbäume werden von Jahr zu Jahr ökologisch wertvoller für Flora und Fauna. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es in der Regel erforderlich, dass die Obstbäume überwiegend regionaltypische und damit oft lokale Sorten aufweisen. Dies gewährleistet, dass wertvolles genetisches Potential mit vielseitigen Erbanlagen lokaler Sorten gesichert wird.
Abstände und Mindestfläche
Durch die Hochstämmigkeit und die daraus oft folgenden ausladenden Baumkronen bedingt ergibt sich zudem, dass die Abstände zwischen den Obstbäumen weiträumig sein müssen, in der Regel mindestens 8m.
Die Mindestfläche für die Annahme eines geschützten Streuobstbestandes muss schließlich 1.000 m² betragen, wobei nicht zwingend einzelne Flurstücke geschützt sind, sondern der zusammenhängende Baumbestand, ggf. auch über Grundstücksgrenzen hinweg. Die Flächengröße ist bei Streuobstbeständen im Hinblick auf die Tierwelt von Bedeutung, denn sie stellt – wenn Mindestgrößen unterschritten werden – einen limitierenden Faktor für die betroffenen Populationen dar.
Das Urteil des VGH stammt bereits vom 14. August 2018.
Quelle: PETERSEN, Felicia (2019): Streuobstbestände – Geschützte Biotope in Hessen; Recht der Natur-Schnellbrief 214 – Mai/Juni 2019.